Stand: September 2026
Vöcking-PV
Inhaber: Mario Vöcking
Einzelunternehmen
Laurenzstraße 74a
48607 Ochtrup
E-Mail: email@voecking-pv.de
Telefon: +49 (0) 177 78 46 291
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen von Vöcking-PV, insbesondere für Verkäufe über die Internetseite, über Kleinanzeigenplattformen sowie für Direktverkäufe und Bestellungen per E-Mail, Telefon oder Nachrichtendienst.
2. Kunden im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Vöcking-PV ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1. Angebote, Preislisten und Produktinformationen von Vöcking-PV sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
2. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder Ausführung der Bestellung durch Vöcking-PV zustande.
3. Bei Bestellungen von Unternehmern können individuelle Vereinbarungen insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Zahlungsbedingungen, Abholung und Lieferung getroffen werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
2. Soweit Umsatzsteuer gesetzlich anfällt, wird diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgewiesen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umsatzsteuersatz von 0 % vorliegen, erfolgt die Abrechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden.
1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung durch Paketdienst, Spedition, Abholung oder auf andere vereinbarte Weise.
2. Angegebene Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3. Vöcking-PV ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, soweit hierdurch keine unzumutbaren Nachteile für den Kunden entstehen.
4. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Versendungskäufen gemäß § 447 BGB, auf den Käufer über.
5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
A. Verbraucher
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Vöcking-PV.
B. Unternehmer
1. Vöcking-PV behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (gesicherte Forderungen). Die betreffende Ware wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Käufer Vöcking-PV unverzüglich zu informieren und die zur Wahrung der Rechte von Vöcking-PV erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Käufer ist bis auf Widerruf nach Ziffer 6 berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten, einzubauen oder im Rahmen eigener Werk-, Werklieferungs-, Montage-, Installations- oder sonstiger Leistungen gegenüber Dritten zu verwenden.
4. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse unterliegen den Sicherungsrechten von Vöcking-PV. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Gegenständen Dritter, an denen deren Eigentumsrechte bestehen bleiben, erwirbt Vöcking-PV Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Forderungen, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt zu Sicherungszwecken an Vöcking-PV ab. Vöcking-PV nimmt die Abtretung an.
5. Der Käufer tritt Vöcking-PV bereits jetzt zu Sicherungszwecken die Forderungen gegen Dritte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus Verträgen entstehen, bei deren Erfüllung die Vorbehaltsware eingebaut, verarbeitet, verbunden oder anderweitig verwendet wird. Die Abtretung erfolgt in Höhe des mit Vöcking-PV vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer der jeweils betroffenen Vorbehaltsware; bei bestehendem Miteigentum entsprechend dem Miteigentumsanteil von Vöcking-PV. Vöcking-PV nimmt die Abtretung an.
6. Der Käufer bleibt neben Vöcking-PV zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Vöcking-PV nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Vöcking-PV die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend macht, wird Vöcking-PV die Forderungen nicht selbst einziehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann Vöcking-PV vom Käufer verlangen, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zum Nachweis der Forderungen dienenden Unterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Vöcking-PV ist in diesem Fall außerdem berechtigt, die Abtretung selbst gegenüber den Schuldnern offenzulegen sowie die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
7. Die Auskunftspflicht nach Ziffer 6 umfasst insbesondere Name und Anschrift des Drittschuldners, Art und Umfang des Kundenauftrags, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungshöhe und Fälligkeit sowie die Angabe, ob und in welcher Höhe Zahlungen auf die abgetretene Forderung erfolgt sind.
8. Soweit Vöcking-PV aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangt, erfolgt dies nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Recht zur Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts setzt insbesondere einen Rücktritt vom Vertrag voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Vöcking-PV zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Vöcking-PV auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
1. Verbraucher werden gebeten, offensichtliche Transportschäden möglichst unmittelbar beim Zusteller zu beanstanden und Vöcking-PV darüber zu informieren. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers werden durch eine unterlassene Meldung nicht eingeschränkt.
2. Für Unternehmer gelten hinsichtlich Untersuchung und Mängelanzeige die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB, soweit diese anwendbar sind.
1. Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von Vöcking-PV.
2. Unternehmern wird kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Macht ein Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, trägt er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, sofern er hierüber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß informiert wurde und Vöcking-PV sich nicht zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat.
Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, gelten hinsichtlich der Information über die Rücksendekosten die gesetzlichen Bestimmungen und die Angaben in der Widerrufsbelehrung.
1. Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Ware Wertersatz zu leisten, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wertersatzanspruch erfüllt sind.
2. Ein solcher Wertverlust kann insbesondere entstehen, wenn die Ware über die zur Prüfung erforderliche Handhabung hinaus montiert, fest installiert, elektrisch angeschlossen, in Betrieb genommen, programmiert, registriert, mit anderen Anlagenkomponenten verbunden, benutzt oder anschließend wieder demontiert wurde und dadurch ein tatsächlicher Wertverlust eingetreten ist.
3. Gleiches gilt insbesondere für Beschädigungen, Gebrauchsspuren, Veränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die durch einen über die erforderliche Prüfung hinausgehenden Umgang mit der Ware entstanden sind.
4. Kann die Ware aufgrund ihres Zustands nicht mehr als Neuware verkauft werden, kann dies bei der Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Wertverlustes berücksichtigt werden.
5. Die Höhe eines etwaigen Wertersatzes richtet sich nach dem tatsächlich eingetretenen Wertverlust. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht, werden hierdurch nicht eingeschränkt.
1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
2. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder individuell nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
3. Schäden oder Funktionsstörungen, die insbesondere durch unsachgemäße Installation, fehlerhaften Anschluss, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, eigenmächtige Veränderungen oder sonstige vom Kunden oder Dritten verursachte Umstände entstehen, stellen keinen von Vöcking-PV zu vertretenden Sachmangel dar, soweit die betreffende Ursache tatsächlich für den Schaden oder die Funktionsstörung verantwortlich ist.
4. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber Vöcking-PV und etwaige freiwillige Herstellergarantien sind voneinander unabhängig. Für Inhalt und Umfang einer freiwilligen Herstellergarantie gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Vöcking-PV haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für sonstige Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Unternehmer können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Vöcking-PV als Gerichtsstand vereinbart.
3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vöcking-PV und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die gesetzlichen Rechtsfolgen und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.